Der Paragraph 13 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes verpflichtet Schulen jenen Schüler*innen, die illegale Suchtmittel konsumieren, gezielte Hilfe anzubieten. Dadurch soll jungen Menschen frühzeitig Unterstützung angeboten werden – ohne zu strafen, ohne Anzeige und ohne Diskriminierung. Unter dem Motto: „Helfen statt strafen“.
STEPcheck in der Schule: Handeln nach § 13 Suchtmittelgesetz
Bei einem begründeten Verdacht auf den Konsum von illegalen Substanzen muss nach einem Ablaufplan auf Basis des Suchtmittelgesetzes gehandelt werden, der das Prinzip „Helfen statt strafen“ in den Mittelpunkt stellt. Konsequenzen und Sanktionen sind vielfach notwendig. Jedoch sollten sie für alle Beteiligten einschätz- und nachvollziehbar sein.
§ 13 SMG - Absatz 1 im Wortlaut
"Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein Schüler Suchtgift missbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibt die Untersuchung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen."
Handlungsleitfaden
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat unter Mitwirkung der Fachstellen für Suchtprävention im Jahr 2018 einen aktualisierten Handlungsleitfaden zum Umgang mit Paragraph 13 SMG veröffentlicht.
Download: Leitfaden Paragraph 13 SMG
Schulinterne Fortbildung: Frühintervention in der Schule
Das Institut Suchtprävention bietet mit "Step by Step: Früh erkennen und Handeln" eine schulinterne Fortbildung an, die acht Unterrichtseinheiten dauert und sich an Lehrkräfte, Schulleitungen, Schulärztinnen und Schulärzte richtet. Dabei sollen Schulteams ermutigt und befähigt werden psychosoziale Auffälligkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler frühzeitig zu erkennen und gezielte Schritte einzuleiten. Neben Basisinformationen über Suchtvorbeugung, Gesprächsführung, Interventionsstrategien und Hilfsangebote sind auch rechtliche Grundlagen (§ 13 Suchtmittelgesetz) Thema.