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QUELLE: http://www.praevention.at

17.07.2015

Strafrechtsreform: Neuerungen im SMG

Am 7. Juli 2015 hat der Nationalrat eine umfassende Strafrechtsreform beschlossen, die unter anderem "Cybermobbing" als Straftatbestand auflistet. Wer im Internet die Privatsphäre anderer derart stark verletzt, dass diese in ihrer Lebensführung beeinträchtigt sind, kann künftig wegen "Cyber-Mobbing" verfolgt werden. Strafdrohung: ein Jahr Haft.Auch im Suchtmittelbereich wurden Änderung vorgenommen, wobei der Grundsatz "Therapie statt Strafe" stärker als bisher betont wird. Kauf und Besitz von Kleinstmengen für den Eigengebrauch führen nicht mehr automatisch zur Strafanzeige, wenn die Betroffenen mit den Gesundheitsbehörden kooperieren. Entgegen dem Erstentwurf soll die Polizei aber auch in diesem Fall alle Möglichkeiten des Ermittlungsverfahrens haben.Aus der Erläuterung zum neuen SMG-Gesetzestext: "Laut dem neu aufgenommenen § 13 Abs. 2a SMG wird eine Behörde oder öffentliche Dienststelle nun dazu angehalten, in den Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass eine Person eine Straftat nach §§ 27 Abs. 1 und 2 ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen hat, ohne dass diese Person daraus einen Vorteil gezogen hat, anstelle einer Strafanzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft (§ 78 StPO) diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen. Die vorgeschlagenen Voraussetzungen decken sich mit jenen, unter denen nach auch bisher die Staatsanwaltschaft gemäß § 35 Abs. 1 SMG von der Verfolgung zurückzutreten hat."

 

Quellen und weiterführende Infos: